STATUTEN des Vereins Schule für Sozialbegleitung

1. Name und Sitz

  • § 1 Unter dem Namen „Verein Schule für Sozialbegleitung“, im Folgenden „Verein“ genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  • § 2 Der Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Zweck des Vereins

  • § 3 Der Verein fördert den Berufsstand des Sozialbegleiters/der Sozialbegleiterin in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, führt die Schule für Sozialbegleitung und bietet Vorbereitungslehrgänge zum eidgenössischen Fachausweis Sozialbegleiter/in sowie Aus- und Weiterbildungen im sozialen Bereich an.
  • § 4 Der Verein kann zur Erfüllung seines Zweckes alle erforderlichen Rechtsgeschäfte tätigen, wozu auch der Erwerb von Eigentum gehört. Er verfügt über die Mitgliederbeiträge und über Zuwendungen und Erträge aller Art.
  • § 5 Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Leistungen Dritten gegenüber werden grundsätzlich kostendeckend angeboten.

3. Mitgliedschaft

  • § 6 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  • § 7 Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand, der endgültig entscheidet.
  • § 8 Ein Austritt aus dem Verein kann mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  • § 9 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie ihren Mitgliederpflichten nicht nachkommen oder dem Vereinszweck zuwiderhandeln. Der Beschluss kann innert 30 Tagen nach Empfang mit schriftlicher Eingabe an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
  • § 10 Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen maximal Fr. 100.--, für juristische Personen maximal Fr. 200.--. Die dem Verein angehörigen Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit beitragsfreie Mitglieder.
  • § 11 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und erlischt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.

4. Organisation

  • § 12 Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Die Revisionsstelle
    • Der Vorstand
    • Die Rekurskommission
    • Die Geschäftsleitung

4.1. Mitgliederversammlung

  • § 13 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Jedes Mitglied (ob natürliche oder juristische Person) hat eine Stimme.
  • § 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
  • § 15 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden durch einen Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung eines gültigen Begehrens stattfinden. Die Einladung er­folgt durch den Vorstand.
  • § 16 Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder zugestellt. Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Einladung beizulegen.
  • § 17 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
    • Änderung der Statuten
    • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
    • Ausschluss von Mitgliedern gemäss § 9
    • Abnahme des Jahresberichtes (inkl. Bericht der Geschäftsleitung und der Rekurskommission)
    • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
    • Entlastung der Organe
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    • Festlegung des Mitgliederbeitrages im Rahmen von § 10
    • Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses im Rahmen von § 29 und § 30
  • § 18 Jedes Mitglied hat das Recht, Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung zu verlangen und konkrete Anträge zu stellen. Das schriftliche Begehren muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsleitung des Vereins eingetroffen sein.
  • § 19 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die übrigen Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

4.2. Revisionsstelle

  • § 20 Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie überprüft die Jahresrechnung und erstattet schriftlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über deren Abnahme.

4.3. Vorstand

  • § 21 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt aus seinen Reihen das Präsidium. Beim Austritt eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtszeit können die Vorstandsmitglieder eine/n Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
  • § 22 Der Vorstand verfügt über sämtliche Befugnisse, welche das Gesetz oder die Statuten nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Vereinsorgans legen. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an ein Vorstandsmitglied delegieren.
  • § 23 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die/der Präsident/in oder die/der Vizepräsident/in führt die rechtsgültige Unterschrift des Vereins im Kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsleitung.
  • § 24 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist möglich, wenn der Beschluss einstimmig angenommen wird und kein Vorstandsmitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
  • § 25 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld sowie Entschädigung ihrer Auslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes kann eine angemessene Entschädigung entrichtet werden.

4.4. Rekurskommission

  • § 26 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse der Studierenden. Der Vorstand wählt jeweils für vier Jahre die Mitglieder der Rekurskommission. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens eines der Mitglieder muss dem Vorstand des Vereins angehören. Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem Rekursreglement.

4.5. Geschäftsleitung

  • § 27 Der Geschäftsleitung obliegt die operative Führung der Schule für Sozialbegleitung. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand gewählt und untersteht diesem.

5. Haftung

  • § 28 Für Verbindlichkeiten des Vereins Schule für Sozialbegleitung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

6. Auflösung des Vereins

  • § 29 Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen entweder an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Zielsetzung oder wird einem Treuhänder zur Verwaltung übergeben mit dem Auftrag, es einer bestehenden oder noch zu gründenden Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu übergeben. Der Treuhänder wird von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr ernannt.
  • § 30 Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Schlussbestimmungen

  • § 31 Die Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 25. August 1998 in Kraft gesetzt und an den Mitgliederversammlungen vom 31. Mai 2001, 22. März 2003, 23. Mai 2008 und 12. März 2010 ergänzt. Die Statuten wurden am 31. Mai 2016 an der Mitgliederversammlung revidiert, genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.